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Neue Mitteilungspflichten nach § 138 AO

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Zusammenhang mit der Aufdeckung der sog. „Panama Papers“ hat der Gesetzgeber reagiert und die Mitteilungspflichten in Verbindung mit ausländischen Gesellschaften verschärft. Danach sind erstmals für das Jahr 2018 von in Deutschland Steuerpflichtigen dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung die folgenden Angaben mitzuteilen:

  1. Der Erwerb oder die Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die ihren Sitz undOrt der Geschäftsleitung außerhalb von Deutschland haben, wenn damit mindestens 10% am Kapital erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind hierbei zusammenzurechnen.

  2. Alleiniger oder gemeinsam mit einer nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmaliger unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft, unabhängig einer formellen Beteiligung an dieser Gesellschaft.

Damit sind vor allem solche Beteiligungen umfasst, die rein tatsächlicher Art bspw. mittels eines Treuhandverhältnisses bestehen. Mithin ist ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem in Deutschland Steuerpflichtigen und der Drittstaat-Gesellschaft erforderlich.

 

Als Drittstaat-Gesellschaft gilt jede Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der EU-Staaten und Territorien der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Damit sind auch Gesellschaften angabepflichtig, deren Sitz sich bspw. in Deutschland befindet, der Ort der Geschäftsführung sich jedoch bspw. in Russland befindet.

 

Unterlagen über diese Beziehung zur Drittstaat-Gesellschaft sowie alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind durch den Steuerpflichtigen oder zusammen mit der nahestehenden Person sechs Jahre lang aufzubewahren.

 

Wirtschaftliche Tätigkeit der unter 1. oder 2. fallenden Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder Drittstaat-Gesellschaft.

Neben der bereits bestehenden Mitteilungspflichten über

  • die Gründung und den Erwerb von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland
  • den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft

sind ebenfalls die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Betriebe, Betriebsstätten im Ausland und der ausländischen Personengesellschaft dem Finanzamt mitzuteilen.

 

Sollte keine Pflicht zur Erstellung einer Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung bestehen und werden diese Steuererklärungen nicht auf freiwilliger Basis erstellt, sind die vorgenannten Angaben dem Finanzamt binnen 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahr darzulegen, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist.

 

Die vorgenannten Angaben sind ab dem Jahr 2018 auch dann gegenüber dem Finanzamt offenzulegen, wenn diese bereits vor 2018 bestanden und auch nach dem 01.01.2018 fortbestehen.

 

Werden dem Finanzamt die vorgenannten Anzeigepflichten erst in einem späteren Jahr bekannt als dem Jahr, in dem die Angaben darzulegen sind, beginnt die grundsätzliche vierjährige Festsetzungsfrist erst in dem Jahr des Bekanntwerdens, spätestens jedoch nach 10 Jahren. Weiterhin kann das Finanzamt bei Verstößen aufgrund der Nichtanzeige, nicht rechtzeitigen bzw. nicht vollständigen Anzeige ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR verhängen.

 

Bitte kommen Sie in Zweifelsfällen gern auf uns zu, damit wir Sie hinsichtlich dieser umfangreichen Meldepflichten unterstützen können.

Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns. Wir sind Ihnen gern behilflich.

SKS Steuerberater Sonkin, Seifert und Partner mbB

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert, mit Steuermitteln auf Grundlage des vom sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

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