Tatsächlich hat sich der Gesetzgeber zu 2 Vereinfachungen durchgerungen, die für den Steuerpflichtigen vorteilhaft sind:
1. Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250,00 EUR brutto
Um einen Vorsteuerabzug zu erhalten, müssen auf sog. Kleinbetragsrechnungen nur 7 von 11 verpflichtenden Angaben enthalten sein. Diese Erhöhung von 150,00 EUR (bis zum 31.12.2016) auf 250,00 EUR kann ab sofort angewendet werden (gilt rückwirkend ab 01.01.2017).
Als Anlage erhalten Sie eine Übersicht der notwendigen Rechnungsbestandteile zum Vorsteuerabzug für Rechnungen bis 250,00 EUR brutto, Rechnungen über 250,00 EUR und zusätzlich notwendige Angaben bei Bewirtungsbelegen und Aufwendungen für Geschenke zu Ihrer Information und Verwendung.
2. Anhebung der Grenze für GWG´s auf 800,00 EUR netto
Ab 01.01.2018 wird die Grenze der Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG´s) auf 800,00 EUR netto (bis 31.12.2017: 410,00 EUR netto) erhöht. Das heißt, die
Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern bis zu 800,00 EUR können sofort als Aufwand gewinnmindernd behandelt und nicht über eine Nutzungsdauer von mehreren Jahren abgeschrieben werden. Wir
empfehlen daher geplante Investitionen von 410,00 EUR bis zu 800,00 EUR netto ggf. in das Jahr 2018 zu verschieben.
Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns. Wir sind Ihnen gern behilflich.