Sie führen ein Kassenbuch und weisen darin regelmäßig auch EC-Karten-Umsätze aus?
Dann sind Sie von dem neuen Schreiben der Finanzverwaltung, das wir nachfolgend kurz erörtern, direkt betroffen!
In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Regelmäßig werden diese EC-Karten-Umsätze in der Tageslosung erfasst und im Kassenbuch aufgezeichnet. Um den Barbestand der Kasse jedoch in tatsächlicher Höhe darzustellen, werden die EC-Karten-Umsätze als „Quasi-Ausgabe“ wieder ausgetragen.
Das BMF vertritt hierzu die Auffassung, dass es sich bei der Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch um einen formellen Mangel handelt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) führte hierzu in den letzten Monaten viele Gespräche mit dem BMF. Er übte dabei nachdrücklich Kritik an der praxisfernen Rechtsauffassung, wie sie mit Schreiben des BMF vom 16.08.2017 veröffentlicht wurde. Das BMF reagierte mit Schreiben vom 29.06.2018 auf die Hinweise aus der Praxis und mildert damit ein wenig die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ab.
Danach gilt nach Abstimmung mit den Finanzministerien der Länder nunmehr Folgendes:
Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z. B. in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist - obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen - weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.
Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht.
Dennoch sollte, wenn möglich, auf die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch vollständig verzichtet werden. Bei der Nutzung von elektronischen Kassen stellt dies in der Praxis jedoch oft eine Herausforderung dar, da viele Kassen eine Aufgliederung von einzelnen Umsätzen in Barumsätze oder EC-Karten-Umsätze nicht ermöglichen.
Sollten Sie Fragen zu Ihrer individuellen Ausgestaltung der Abwicklung und Dokumentation der EC-Karten-Umsätze haben, kommen Sie bitte gern auf uns zu!