Aus gegebenem Anlass möchten wir Ihnen mit dieser Veröffentlichung weitere überblicksartige Informationen zum sog.
Transparenzregister mitteilen und insbesondere den daraus erforderlichen Handlungsbedarf konkret aufzeigen.
In das neue Transparenzregister sind insbesondere die wirtschaftlich Berechtigten von deutschen Kapitalgesellschaften und in einem
Register (z.B. Handelsregister) geführten Personengesellschaften einzutragen. Nicht an das neue Transparenzregister mitzuteilen sind bspw. die wirtschaftlich Berechtigten einer GbR.
Als wirtschaftlich Berechtigte werden natürliche Personen angesehen, wenn diese mehr als 25% der Anteile oder der Stimmrechte innehaben oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (Treuhandverhältnisse, Nießbrauch).
An das neue Transparenzregister sind die folgenden Angaben zu melden:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort und
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Die vorgenannten Angaben sind auch für im Ausland ansässige Personen verpflichtend.
Zur Verdeutlichung, welche Personen von der neuen Meldepflicht umfasst sind, stellen wir Ihnen das nachfolgende Beispiel dar:
Fall: Die Anteile an der C-GmbH (Deutschland) hält zu 100% die B-GmbH in Litauen. Gesellschafter der B-GmbH als natürliche Person ist zu 100% der A.
Lösung: In das Transparenzregister ist A als wirtschaftlich Berechtigter der C-GmbH einzutragen.
Wie aus dem Beispiel ersichtlich, kommt es für den wirtschaftlich Berechtigten ausschließlich auf die am Ende der Beteiligungskette stehenden natürlichen Personen an, unabhängig von deren Wohnsitz im In- oder Ausland. Auch ist die Länge der Beteiligungskette nicht von entscheidender Bedeutung, sodass diese sowohl länger als auch kürzer als in dem vorgenannten Beispiel sein kann.
Die Meldepflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister) ergeben. Dies ist bspw. der Fall, wenn die korrekte Gesellschafterliste beim Handelsregister elektronisch abrufbar ist.
Für die SKS-Mandanten haben wir als kostenfreie Serviceleistung bereits eine Überprüfung vorgenommen, ob die Gesellschafterliste Ihrer Kapitalgesellschaft aus dem Handelsregister elektronisch abgerufen werden kann. Da jedoch die Gesellschafter nicht immer die jeweils wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist (wie in unserem obigen Fall dargestellt), muss eine zusätzliche Überprüfung und ggf. Meldung erfolgen.
Sollte es diesbezüglich Handlungsbedarf geben, kommen Sie bitte individuell auf uns zu.
Angabepflichtig ist die Kapitalgesellschaft selbst. D.h. die Geschäftsführung hat jährlich zu prüfen (und zu dokumentieren), ob die wirtschaftlich Berechtigten in einem öffentlichen Register oder im Transparenzregister sichtbar sind oder sich etwaige
Änderungen ergeben haben. Die unmittelbaren Gesellschafter haben gegenüber der Kapitalgesellschaft eine Mitteilungspflicht. Beide Pflichten sind bei Verstoß bußgeldbelastet. Wir gehen davon aus,
dass nach einer gewissen Einführungsphase, eine massenhafte elektronische Überprüfung der Angaben ähnlich den Meldungen zum Unternehmensregister erfolgen wird und entsprechende Bußgelder verhängt
werden. Wir sind daher aktiv geworden und haben in den von uns für Sie vorbereiteten Entwürfen des Feststellungsprotokolls der in diesem Jahr erstellten Jahresabschlüsse bereits einen
diesbezüglichen Tagesordnungspunkt aufgenommen.
Sollten Sie zu diesem Thema Anmerkungen, Fragen oder Umsetzungsschwierigkeiten haben - kontaktieren Sie uns!