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Neuerungen Lohn und Gehalt 2019 II

Mindestlohn

Ab dem 1. Januar 2019 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 EUR auf 9,19 EUR brutto pro Zeitstunde. Darüber hinaus folgt eine weitere Erhöhung ab dem 1. Januar 2020 auf 9,35 EUR brutto pro Zeitstunde.

 

Sofern im Tarifvertrag andere Vereinbarungen getroffen wurden, gehen diese vor.

 

Bitte überprüfen Sie daher die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern.

 

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auch noch einmal an die gesetzliche Aufzeichnungspflicht im Sinne des Mindestlohngesetzes erinnern:

 

Danach sind Arbeitgeber verpflichtet für ihre geringfügig Beschäftigen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Die Dokumente sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Auch Arbeitgeber der Wirtschaftszweige Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport, Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischerwirtschaft, sind verpflichtet, die Arbeitszeiten wie beschrieben zu dokumentieren, wenn der Arbeitnehmer monatlich weniger als 2.956,00 EUR brutto verdient.

 

Die Aufzeichnungspflichten entfallen für mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, Kinder und Eltern).

 

Anbei erhalten Sie dazu die DATEV-Vorlage zur Aufzeichnung der Arbeitszeit.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung für Zukunftssicherungsleistungen

Für ab 01.01.2019 neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen zur Einzahlung in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung ist der Arbeitgeber verpflichtet einen Zuschuss i. H. v. 15% zu bezahlen, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. In der Regel spart der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung immer Sozialversicherungsbeiträge, es sei denn, der Arbeitnehmer erzielt ein Gehalt, was bereits die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung übersteigt (für 2019 mehr als 4.537,50 EUR). Die Verpflichtung gilt nicht, wenn die Entgeltumwandlung in der Direktzusage oder Unterstützungskasse erfolgt.

 

Für bereits am 01.01.2019 bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Arbeitgeberzuschuss dann ab 01.01.2022 verpflichtend.

 

Sofern im Tarifvertrag andere Vereinbarungen getroffen wurden, gehen diese vor.

 

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