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Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Bald ist wieder der 31. Mai. Für die Abgabe der Steuererklärung ist diese Frist zwar nicht mehr maßgebend. Der Termin ist allerdings eine nicht verlängerbare Frist für eine andere wichtige umsatzsteuerliche Gestaltungsmöglichkeit!

 

Haben Sie im Jahr 2018 einen Gegenstand gekauft oder hergestellt, den Sie sowohl für Ihr Unternehmen als auch für private Zwecke nutzen? Wenn ja, sind für Sie folgende Ausführungen für das Geltendmachen eines Vorsteuerabzugs von besonderer Bedeutung.

 

Soll ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nicht Unternehmerische Zwecke genutzt werden, gibt es folgende drei Varianten einer Zuordnung zum Unternehmensvermögen in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzung:

 

1.            Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu 100% bei mind. 90%iger unternehmerischer Nutzung

2.            Zuordnung zum Privatvermögen zu 100% bei mind. 90%iger privater Nutzung

3.            Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung bei unternehmerischer Nutzung zwischen 10% und 90%

 

Die Zuordnung eines gemischten genutzten Gegenstands (Nr. 3) zum Unternehmensvermögen muss der Unternehmer aktiv vornehmen. Andernfalls gilt der Gegenstand als dem Privatvermögen zugeordnet.

 

Die zumindest anteilige Zuordnung ist die Grundvoraussetzung für einen zumindest anteiligen Vorsteuerabzug! 

 

Die Zuordnungsentscheidung ist in erster Linie direkt bei Bezug der Leistung vorzunehmen und zu dokumentieren, bspw. über den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Sind keine Voranmeldungen zu erstellen, dann ist die Zuordnungsentscheidung entweder durch Vorsteuerabzug mit der Umsatzsteuerjahreserklärung oder formlos, bspw. per E-Mail gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren. Dies muss bis spätestens 31.05. des Folgejahres erfolgen. Die Frist ist nicht verlängerbar.

 

Erfolgt der Nachweis der Zuordnung durch bloße schriftliche Mitteilung, sollte auch der Umfang der unternehmerischen Zuordnung enthalten sein.

 

Die Zuordnung kann auch für sog. Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG bedeutsam sein, wenn der Unternehmer später zur Regelbesteuerung optiert und ggf. einen verbleibenden Vorsteuerabzug im Rahmen der Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG in Anspruch nehmen kann.

 

Handelt es sich um ein Gebäude, das vom Steuerpflichtigen – über eine mehrjährige Bauphase – selbst hergestellt wird, ist darauf zu achten, dass die Zuordnungsentscheidung bis zum 31.05. des Folgejahres nach Beginn der Bauphase dem Finanzamt vorliegt; sie sollte vorsichtshalber bis zur Beendigung der Herstellung wiederholt werden.

 

Sollten Sie zu diesem Thema Anmerkungen, Fragen oder Umsetzungsschwierigkeiten haben - kontaktieren Sie uns!

SKS Steuerberater Sonkin, Seifert und Partner mbB

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