Aufgrund des Corona-Virus hat die Bundesregierung mehrere Maßnahmen beschlossen, die den Unternehmen in dieser schweren Situation helfen sollen, auf die Beine zu kommen bzw. nicht unterzugehen. In dieser Veröffentlichung möchten wir Ihnen die erste Maßnahme „Vereinfachung bei der Beantragung des Kurzarbeitergelds“ erläutern und unsere Unterstützung bei der Umsetzung für Ihr Unternehmen anbieten.
Es folgen in Kürze weitere Veröffentlichungen, in denen wir Ihnen zusätzliche Maßnahmen der Bundesregierung beschreiben und erläutern werden.
Vereinfachungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld
Was besagt Kurzarbeit?
Die Beschäftigten arbeiten für einen bestimmten
Zeitraum weniger oder sogar gar nicht. Der fehlende Verdienst der Arbeitnehmer wird durch Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen. Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit an die
Arbeitgeber aus.
Wann können Unternehmen Kurzarbeit beantragen?
Wenn Unternehmen wirtschaftliche Einbußen aufgrund des Corona-Virus verzeichnen, z.B. wegen Lieferengpässen oder aufgrund behördlichen Betriebsschließungen (Quarantäne oder allgemein angeordnete Schließzeiten, wie im Gastgewerbe) und dadurch Arbeitnehmer nicht mehr vollumfänglich beschäftigen können, jedoch Kündigungen vermeiden wollen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeit zu beantragen?
Es gibt vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein
müssen:
- Erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall:
a) Der Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe (z.B. fehlende Folgeaufträge) haben oder durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Brand-/Unwetterkatastrophe/Pandemie) zustande kommen. Dies liegt aufgrund des Virus unstrittig vor.
b) Er muss unvermeidbar sein (Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch vorrangig zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und Stundenkonten ins Minus gefahren werden mussten.
NEU: Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können.
c) Außerdem muss der Arbeitsausfall temporär sein und Mindesterfordernisse müssen erfüllt werden.
NEU: Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen sind (bislang waren es 1/3 der Beschäftigten).
d) Darüber hinaus ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben und (Rest)Urlaubsansprüche abzubauen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bereits anderweitig verplant hat. Der Abbau von Überstunden und (Rest)Urlaubsansprüchen ist für die Bewilligung von KuG auch nach der Gesetzesänderung zum Corona-Virus zwingend! D. h. zunächst ist der gesamte erdiente Urlaubsanspruch des Jahres zu verrechnen.
- Betriebliche Voraussetzungen:
Mindestens 1 Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftig sein.
- Persönliche Voraussetzungen:
Kurzarbeitergeld kann nur für die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Kurzarbeitergeld wird nicht für bereits gekündigte Arbeitnehmer bezahlt.
- Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit:
Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss Kurzarbeit schriftlich melden. Das ist online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen möglich. Auch wir können Sie gern beim Antrag auf Kurzarbeit unterstützen. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Möglich ist es, auch nur für eine Abteilung oder nur für einen Mitarbeiter Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ist nachzuweisen. Die Agentur für Arbeit ist zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet. Wird im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen, kann das Kurzarbeitergeld zurückgefordert werden. Es drohen ggf. Geldbußen und weitere strafrechtliche Maßnahmen.
Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend ab dem 01.03.2020 beantragt werden.
Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen?
Die maximale Förderdauer beträgt 12 Monate, kann aber
durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?
Die Bemessungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld ist
der Nettoentgeltausfall. Wer kurzarbeitet, erhält grundsätzlich ca. 60% des entfallenden Nettoentgelts, d.h. z.B. bei vollständiger Arbeitsfreistellung ca. 60% des bisherigen
Nettoarbeitsentgelts. Betrifft dies Haushalte mit mindestens einem Kind, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf ca. 67% des Nettoarbeitsentgelts.
Beispiel Nr. 1:
Der Arbeitnehmer verdient in Vollzeit 2.000 EUR brutto in Steuerklasse I. Dies sind ca. 1.400 EUR netto. Kürzt der Arbeitgeber die Arbeitszeit um die Hälfte, erhält der Arbeitnehmer einen Lohn von 1.000 EUR brutto und damit nur ca. 800 EUR netto. Damit der Arbeitnehmer davon seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, stockt die Arbeitsagentur den Lohn um das Kurzarbeitergeld von ca. 60% des Nettolohns, welches dem Arbeitnehmer entgangen ist, auf. Zwischen 1.400 EUR Vollzeitnettolohn und 800 EUR gekürztem Nettolohn in Kurzarbeit liegt eine Differenz von 600 EUR. Das Kurzarbeitergeld beträgt ca. 360 EUR, sodass der Arbeitnehmer monatlich insgesamt ca. 1.160 EUR trotz Kurzarbeit erhält. Hat der Arbeitnehmer ein Kind, beträgt das Kurzarbeitergeld ca. 402 EUR, sodass der Arbeitnehmer insgesamt trotz Kurzarbeit 1.202 EUR erhält. Das gekürzte Gehalt einschließlich des Kurzarbeitergelds wird im ersten Schritt vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Im zweiten Schritte bekommt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld in vorgenannter Höhe (360 EUR bzw. 402 EUR) von der Arbeitsagentur erstattet.
Beispiel Nr. 2:
Der Arbeitnehmer verdient in Vollzeit 2.000 Euro brutto in Steuerklasse I. Dies sind ca. 1.400 Euro netto. Kürzt der Arbeitgeber die Arbeitszeit vollständig, z.B. aufgrund der angeordneten Betriebsschließung aufgrund des Corona-Virus, würde der Arbeitnehmer gar keinen Lohn mehr bekommen. Auch in diesem Fall greift das Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld würde dann ca. 60% bzw. 67% des letzten Nettogehalts betragen und zwar: 840 EUR bzw. 938 EUR. Auch in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld im ersten Schritt an die Arbeitnehmer vollständig aus und im zweiten Schritt erhält er es nach der Beantragung von der Arbeitsagentur zurück.
Welche Kosten kommen auf Arbeitgeber zu?
Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld nur für
ausgefallene Arbeitsstunden. Normalerweise müssen Arbeitgeber die Kosten für die Kurzarbeit mittragen – in Form von 80% der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung).
NEU: Der Staat übernimmt aufgrund der Corona-Krise nun die Sozialbeiträge, die für die Ausfallstunden anfallen, vollständig. Damit werden die Arbeitgeber nicht zusätzlich belastet.
Was passiert, wenn kurzfristig wieder Aufträge eingehen?
Sollte sich kurzfristig die Auftragslage in einem
Unternehmen verbessern, das Kurzarbeitergeld angemeldet hat, dann muss die Kurzarbeit unterbrochen werden. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld um die Monate verlängert
werden, die ausgesetzt werden. Wird die Kurzarbeit für drei aufeinanderfolgende Monate unterbrochen, muss das Kurzarbeitergeld neu angemeldet werden.
Wie sieht das Verfahren zur Beantragung aus?
Zunächst muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter darüber
informieren. Gegebenenfalls wird dazu eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat beschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es des Einverständnisses von allen betroffenen Beschäftigten. Dann kann
die Anzeige an die zuständige Arbeitsagentur gestellt werden. Bei dieser Anzeige können wir Sie gern unterstützen. Die Arbeitsagentur prüft die Gründe und bewilligt ggf. das
Kurzarbeitergeld.
Die Anmeldung des Kurzarbeitergelds kann unter dem folgenden Link gemacht werden:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Bei weiteren Fragen zum Kurzarbeitergeld können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir unterstützen Sie dabei gern!
Bleiben Sie gesund!