Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser E-Mail beziehen wir uns auf unser gestriges Informationsschreiben zur Zahlung und Erhebung fälliger Steuern und möchten Ihnen ein Update zu den am 19.03.2020 beschlossenen Maßnahmen
des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) geben.
Neben den Körperschaftsteuer- und Einkommensteuerzahlungen, die gestundet werden können, fallen nach Anweisung des BMF bei nachweislich unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen
auch die Gewerbesteuer-, die Umsatzsteuer- und in begründenden Fällen die Lohnsteuerzahlungen.
Auf die Erhebung der Stundungszinsen soll laut der Anweisung des BMF verzichtet werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Sollten Sie die Stundung dieser zusätzlichen Steuern wünschen, bitten wir um eine kurze Mitteilung. Wir unterstützen Sie gern!
Bleiben Sie gesund!