Neben der Stundung fälliger Steuerzahlungen können nunmehr auch die fälligen Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag bis einschließlich Mai gestundet werden.
Die Voraussetzung für die Stundung ist, dass das Unternehmen aufgrund der Corona-Krise ersthafte Zahlungsschwierigkeiten hat oder im Falle der sofortigen Einziehung der Beiträge in solche
Schwierigkeiten geraten würde.
Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse. Es ist davon auszugehen, dass keine Stundungszinsen erhoben werden.
Sollten Sie die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge wünschen, bitten wir um eine kurze Mitteilung. Wir unterstützen Sie gern!
Bleiben Sie gesund!