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Neuerungen zur Erhebung fälliger Steuern in Zeiten der Corona-Krise

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit diesem Schreiben informieren wir Sie über wichtige Neuerungen im Steuerrecht, die die Zahlung und die Erhebung fälliger Steuern in Zeiten der Corona-Krise betreffen.

 

Fristverlängerung bei der Abgabe der Lohnsteueranmeldung

 

Da die Stundung der Lohnsteuer in der Corona-Zeit nach anfänglichen Ankündigungen verworfen wurde, hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen geschaffen. Dabei handelt es sich um eine indirekte Stundung der Lohnsteuer, da die Zahlung der Lohnsteuer erst nach der Abgabe der Lohnsteueranmeldung fällig ist.

 

Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen. Die Möglichkeit besteht sowohl für monatliche als auch für vierteljährliche Lohnsteuer- Anmeldungen. Die jetzt getroffene Regelung gilt bundesweit und ab sofort.

 

Voraussetzung für die Fristverlängerung ist jedoch, dass der Arbeitgeber oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer- Anmeldung Beauftragte

nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Leider enthält der Erlass keine konkretisierenden Hinweise darauf, was genau damit gemeint ist. Aufgrund der derzeitigen Situation ist wohl nicht von einer allzu restriktiven Auslegung auszugehen. Der Erlass selbst führt aus: "In weiten Teilen des Bundesgebietes sind Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben". Die Entscheidung im Einzelfall obliegt dem örtlich zuständigen Finanzamt.

  

Pauschaler Verlustrücktrag

 

Sind Sie von der aktuellen Corona-Krise derart betroffen, dass im Jahr 2020 ein Verlust zu erwarten ist? Und haben Sie bereits Steuervorauszahlungen für das Jahr 2019 geleistet? Dann hat der Gesetzgeber eine weitere Entlastung für Sie vorgesehen, die wir im Folgenden erläutern:

 

Durch Abgabe eines entsprechenden Herabsetzungsantrags können die bereits geleisteten Steuervorauszahlungen des Jahres 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für 2020 erstattet werden.

 

Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte des Jahres 2019 und ist auf 1 Mio. Euro begrenzt.

 

Den Antrag auf Berücksichtigung des pauschalen Verlustrücktrags können nur die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen stellen. Sollte das

Finanzamt die Steuervorauszahlungen 2020 aufgrund eines Herabsetzungsantrags des Steuerpflichtigen, der wegen der Corona-Krise gestellt wurde, auf 0 EUR bereits herabgesetzt haben, gelten die Steuerpflichtigen i.d.R. als „betroffen“ und können den entsprechenden Antrag auf den pauschalen Verlustrücktrag stellen.

  

Praxisbeispiel zum besseren Verständnis der Vorgehensweise

 

Die A-GmbH hat im Jahr 2019 quartalweise Körperschaftsteuervorauszahlungen i.H.v. jeweils 12.375 EUR, insgesamt 49.500 EUR geleistet. (Auf die Berechnung des Solidaritätszuschlags wird in diesem Beispiel verzichtet). Die KSt-Vorauszahlungen wurden auf Grundlage eines voraussichtlichen Gewinns im Jahr 2019 i.H.v. 330.000 EUR ermittelt.

 

Durch die Corona-Krise ist es zu einem Umsatzeinbruch bei der A-GmbH gekommen. Aufgrund des dadurch entstandenen Verlustes sowie unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann die A-GmbH beim Finanzamt die rückwirkende Herabsetzung der Steuervorauszahlungen unter Bezugnahme auf die Regelungen zum pauschalen Verlustrücktrag beantragen.

 

Der pauschale Verlustrücktrag wird im Falle der A-GmbH wie folgt ermittelt:

 

Voraussichtlicher Gewinn aus dem Jahr 2019 i.H.v. 330.000,00 EUR x 15 % = 49.500,00 EUR.

 

Aufgrund des Antrags wird das Finanzamt die Vorauszahlungen 2019 auf ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 280.500,00 EUR (330.000,00 EUR – 49.500,00 EUR) festsetzen und die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019 i.H.v. 7.425,00 EUR erstatten.

 

Sollten Sie die Fristverlängerung bei der Abgabe der Lohnsteueranmeldung bzw. die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2019 wünschen, bitten wir um eine kurze Mitteilung. Wir unterstützen Sie gern!

 

Freundliche Grüße

SKS Steuerberater Sonkin, Seifert und Partner mbB

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert, mit Steuermitteln auf Grundlage des vom sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

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