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Corona-Konjunkturpaket

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am 03.06.2020 hat unser Bundestag die nächsten Maßnahmen zur Stärkung der Konjunktion und zur „Entfesselung“ der Wirtschaft als Corona-Konjunkturpaket auf den Weg gebracht.

 

Die wesentlichen Punkte der geplanten Maßnahmen listen wir im Folgenden stichpunktartig auf:

 

1) Steuerliche Maßnahmen

  • Absenkung der Umsatzsteuer: vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 soll der Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt werden.
  • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll in 2020 und 2021 eine degressive Abschreibung mit dem 2,5-fachen der aktuell geltenden linearen Abschreibung und maximal 25% pro Jahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden können. Ob dies nur für Neuanschaffungen oder auch für bereits getätigte Investitionen gilt, ist noch unklar.
  • Die Kaufprämie für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40 TEUR soll von 3 TEUR auf 6 TEUR erhöht werden. Darüber hinaus soll die Kaufgrenze für die begünstige Versteuerung der Privatnutzung von E-Firmenwagen auf 60 TEUR erhöht werden.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag soll von aktuell 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Es wird wohl ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.
  • Weiterhin soll das Körperschaftssteuerrecht modernisiert werden: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb vom aktuell 3,5-fachen auf das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
  • Bei der Gewerbesteuer soll der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von 100 TEUR auf 200 TEUR erhöht.
  • Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende soll von derzeit 1.908 EUR auf 4.000 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben werden.

2) Außersteuerliche Maßnahmen

  • Eltern sollen einmalig 300,00 EUR pro Kind erhalten. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
  • Kleinen und mittelständischen Unternehmen soll auf Antrag ein Teil der fixen Betriebskosten erstattet werden. Antragsberechtigt wären Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50% fortdauern. Erstattet würden bis zu 50% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% können bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150 TEUR für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9 TEUR, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15 TEUR nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
  • Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2 TEUR erhalten, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, sollen für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3 TEUR erhalten.
  • Nach einer Insolvenz soll ein schneller Neustart erleichtert werden. Deshalb soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

Es wurde eine Fülle weiterer Maßnahmen, insbesondere auch zum Thema Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien beschlossen. Eine Übersicht zu den insgesamt geplanten Neuerungen finden Sie auch auf der Website des Bundesfinanzministeriums:

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=6

 

Die konkrete Umsetzung der Maßnahmen ist in vielerlei Hinsicht noch unklar. Es ist daher zu erwarten, dass die offenen Fragen im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden.

 

Beschlossen durch den Bundesrat ist zwischenzeitlich das Corona-Steuerhilfegesetz. Dies beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle wird für Umsätze, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 30.06.2021 ausgeführt wurden, mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert - d.h. konkret mit 5% bzw. mit 7%. Dies gilt jedoch nicht für Getränke!
  • Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld werden bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
  • Die bisher per Schreiben des Bundesfinanzministeriums steuerfrei gestellte „Corona-Prämie“ i.H.v. 1.500 EUR erhält nun die gesetzliche Grundlage (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz). Dies gilt für Zusatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020.
  • Die Lohnfortzahlung an Eltern aufgrund behördlich angeordnete Schließung von Schulen und Kindertagesstätten nach § 56 Infektionsschutzgesetz wird von 6 auf 10 Wochen pro Sorgeberechtigten verlängert. Für Alleinerziehende gelten 20 Wochen.

Benötigen Sie unsere Unterstützung zur Umsetzung der genannten Maßnahmen? Kommen Sie bitte auf uns zu!

 

Freundliche Grüße

SKS Steuerberater Sonkin, Seifert und Partner mbB

Office Berlin

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Information

Diese Maßnahme wird mitfinanziert, mit Steuermitteln auf Grundlage des vom sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

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