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Befristete Senkung der Umsatzsteuer (USt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das Corona Konjunkturpaket liegt seit 12.06.2020 als Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Dies sieht befristet bereits für Umsätze ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% und von 7% auf 5% vor. Für die Detailfragen in der Praxis wurde heute der Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht.

 

Wir stellen Ihnen im Folgenden ein paar wesentliche Abgrenzungsgrundsätze dar.

 

Die Steuersenkung umfasst zunächst alle Warenlieferungen und Dienstleistungen, die in Deutschland in dieser Zeitspanne steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt werden. Eine Lieferung ist dabei dann ausgeführt, wenn die Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand übergegangen ist, insbesondere bei Beginn bzw. Ende einer Beförderung oder Versendung. Eine Leistung ist in dem Zeitpunkt erbracht, wenn der vereinbarte Leistungsumfang vollständig erbracht wurde.

 

Wichtig für die Praxis sind regelmäßig die Abgrenzungsfragen in bestimmte Fallvarianten, wie bspw. Dauerleistungen oder Anzahlungen. Das o. g. BMF-Schreiben enthält diesbezüglich folgende Regelungen:

 

1) Dauerleistungen, z.B. steuerpflichtige Mietverhältnisse, Leasing:

 

Hierbei handelt es sich jeweils um eine abgeschlossene Teilleistung, die dann jeweils für sich zur endgültigen Entstehung einer Umsatzsteuer führt.

 

Damit eine Teilleistung vorliegen kann, müssen 2 notwendige Bedingungen nach nationalem Recht vorliegen:

  • Es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln und
  • es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegen, die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.

Da dies für Mietverhältnisse oder Leasing meist der Fall ist, mindert sich der Steuersatz für diese Teilleistungen, die vom 01.07. bis 31.12.2020 ausgeführt werden. Es ist darauf zu achten, dass ggf. eine neue Dauerrechnung mit dem geringeren Steuersatz für diesen Zeitraum ausgestellt wird.

 

2) Anzahlungen

 

Da die Umsatzsteuer endgültig erst mit Ausführung einer Lieferung, Leistung oder Teilleistung entsteht, ist auch für Anzahlung hierauf abzustellen. D. h. konkret: Anzahlungen sichern keinen Steuersatz! Soweit die Leistung im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 ausgeführt wurde, ist die gesamte Leistung mit dem geringeren Steuersatz abzurechnen. Gleiches gilt für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze, die dann wieder den bisherigen Steuersätzen unterliegen. In diesem Fall wären ggf. Anzahlung nachzuversteuern.

 

Die Entlastung bzw. die Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder Teilleistung auf die sich die Anzahlung bezieht, ausgeführt ist. Dabei ist die endgültige Rechnung mit dem für den Zeitraum der Ausführung der Leistung zutreffenden Steuersatz zu stellen. Besteuert der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, erfolgt die Entlastung bzw. Nachversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.

 

Rechnungen über Anzahlungen mit einem von der endgültigen Abrechnung abweichenden Steuersatz müssen nicht berichtigt werden.

 

3) Bauleistungen

 

Werden einheitliche Bauleistungen in der Zeit von 01.07. bis 31.12.2020 ausgeführt (Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber), unterliegt die gesamte Leistung 16% Umsatzsteuer. Inwiefern bereits Anzahlungen mit anderem Steuersatz geleistet wurden, ist dabei nicht relevant. Entsprechend ist die Leistung dann wieder dem Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen, wenn die Leistung (Bauabnahme) nach dem 31.12.020 ausgeführt wird.

 

Dies soll folgendes Beispiel veranschaulichen:

 

Ein Bauherr hatte 2019 ein Bauunternehmen mit dem Bau eines Einfamilienhauses beauftragt. Dies soll schlüsselfertig abgenommen werden. Das Bauunternehmen hat bereits eine Anzahlung von 119 TEUR (netto 100 TEUR zzgl. 19% Umsatzsteuer) am 30.03.2020 erhalten. Die Abnahme erfolgt nun am 31.07.2020. Damit ist die komplette Leistung der Umsatzsteuer von 16% zu unterwerfen. Das Bauunternehmen rechnet mit 232 TEUR (netto 200 TEUR zzgl. 16% Umsatzsteuer) insgesamt ab und zieht davon die bisher geleistete Anzahlung i. H. v. 119 TEUR ab. Damit ergibt sich für den Bauherrn lediglich eine zweite Zahlung von 113 TEUR.

 

Eine gegensätzliche Auswirkung ergibt sich in folgendem Beispiel:

 

Ein Bauherr beauftragt ein Bauunternehmen in 2020 zur Erstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses. Am 31.07.2020 rechnet das Bauunternehmen eine Anzahlung von 116 TEUR (100 TEUR netto zzgl. 16% Umsatzsteuer) ab. Aufgrund eines zeitigen Wintereinbruchs wird das Einfamilienhaus erst im März 2021 abgenommen. Damit unterliegt die komplette Werklieferung der Umsatzsteuer mit 19%. Das Bauunternehmen rechnet mit 238 TEUR (netto 200 TEUR zzgl. 19% Umsatzsteuer) ab und kürzt die Zahlungsverpflichtung des Bauherrn um 116 TEUR auf somit 122 TEUR. In diesen Fällen empfiehlt sich dringend die Vereinbarung und Abrechnung von Teilleistungen noch bis zum 31.12.2020!

 

4) Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

 

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten auf Grund des Corona-Steuerhilfegesetzes abweichende Regelungen: Bis 30.06.2020 unterliegen diese Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19%, ab 01.07.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5%, vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7% und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 01.07.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19%.

 

Weitere Einzelfälle und Besonderheiten, die den Rahmen dieser Infomail sprengen würden, können Sie im o. g. Entwurf eines BMF-Schreibens https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-12-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=3 nachlesen.

Hierbei geht es bspw. um Telekommunikationsleistungen, Strom-, Gas- und Wärmelieferungen, Umtausch, u.v.m.

 

Unternehmen müssen nun den verwaltungstechnischen Herausforderungen umfangreiche Kapazitäten widmen. Buchhaltungs-/ERP-Systeme sind entsprechend auf die neuen Steuersätze einzustellen, Rechnungslayouts entsprechend anzupassen, sodass eine ordnungsgemäße Verbuchung und Fakturierung der Umsätze zu dem jeweils richtigen Steuersatz erfolgen kann. Es gilt umsatzsteuerliche Risiken zu vermeiden, die aus einem unzutreffenden Steuersatzausweis resultieren. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer (z.B. 19 % statt 16 %) zur Zahlung an das Finanzamt geschuldet wird, allerdings nicht als Vorsteuer vom Leistungsempfänger erstattet werden kann.

 

Letztlich ist eine Überprüfung und ggf. Änderung von langfristigen Verträgen unter Bezugnahme auf § 29 Umsatzsteuergesetz vorzunehmen. Hierbei geht es um einen wirtschaftlich angemessenen Ausgleich von Mehr- oder Minderbelastungen mit Umsatzsteuer zwischen zwei Vertragsparteien, der nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzbar ist.

 

Für Detailfragen oder zur Klärung notwendiger Umstellungsprozesse wenden Sie sich gern an uns! Wir unterstützen Sie gern!

 

Freundliche Grüße

SKS Steuerberater Sonkin, Seifert und Partner mbB

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Diese Maßnahme wird mitfinanziert, mit Steuermitteln auf Grundlage des vom sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

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