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Überbrückungshilfe ist gestartet!

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,

 

wie wir mit unserer INFO-Mail vom 16.06.2020 bereits angekündigt haben, wurde vom Staat als eine weitere Maßnahme im Rahmen der Bewältigung der Coronakrise die Überbrückungshilfe beschlossen. Diese beinhaltet eine Erstattung von Fixkosten für den Zeitraum von Juni bis August 2020.

 

1) Fördervoraussetzung: insbesondere Umsatzeinbruch im April und Mai 2020

 

Das Ziel dieser Maßnahme ist die Existenzsicherung der kleinen und mittelständischen Unternehmen, der Solo-Selbständigen und der Angehörigen der Freien Berufe, die unmittelbar oder mittelbar durch die Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind und dadurch erhebliche Umsatzausfälle erleiden - mit folgenden Ausnahmen:

  • Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befunden haben, sind von der Unterstützung durch dieses Programm ausgeschlossen
  • Gleiches gilt für nach dem 31.10.2019 gegründete Unternehme 
  • Die verbundenen Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen

Zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen wird insbesondere der Umsatz der Monate April und Mai 2019 mit dem Umsatz der Monate April und Mai 2020 verglichen. Wenn ein Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 60% gegenüber dem Vorjahr verzeichnet wurde, wird im zweiten Schritt die Höhe der Förderung berechnet.

 

Die zeitliche Zuordnung der Umsätze bestimmt sich grundsätzlich danach, wann die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei der Frage nach Umsatz-Erzielung auf den Zahlungseingang abgestellt wird.

 

Beispiel zur Prüfung der Antragsberechtigung:

 

Vergleichsmonat

Umsatz 2019

Umsatz 2020

April

35.000 €

15.000 €

Mai

45.000 €

5.000 €

Umsatzrückgang

75%

 

Das Unternehmen ist zum Antrag auf Überbrückungshilfe berechtigt.

 

2) Förderhöhe: Umsatzeinbruch Juni, Juli und / oder August 2020

 

Nun gilt es, die Summe der förderungsfähigen Fixkosten für jeden Monat, für den die Förderung in Anspruch genommen werden soll, zu berechnen. Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate beantragt werden. Hierfür kommen ausschließlich die Monate Juni, Juli und August 2020 (Fördermonate) in Frage. Es ist zu berechnen, wie sich der Umsatz in den Fördermonaten im Vergleich zu den Vorjahresmonaten entwickelt hat. Wurde das Unternehmen erst nach Juni 2019 gegründet, ist der Umsatzrückgang durch Gegenüberstellung des Umsatzes der Fördermonate mit den Monaten Dezember 2019, Januar und Februar 2020 zu ermitteln.

 

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 70%
  • 50% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50% und < 70%
  • 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 40% und < 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

 

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60% des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

 

Allerdings sind folgende Maximalbeträge zu beachten:

 

Anzahl Mitarbeiter

Maximalbetrag pro Fördermonat

bis zu 5

3.000 €

bis zu 10

5.000 €

mehr als 10

50.000 € (definitiver Maximalbetrag)

 

Sofern allerdings die berechnete Überbrückungshilfe im jeweiligen Fördermonat mindestens doppelt so hoch ist, wie der - jeweils anwendbare - Maximalbetrag, erhöht sich die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat wie folgt:

 

Zusätzliche Überbrückungshilfe

 

Umsatzrückgang

Zusätzliche Überbrückungshilfe

mehr als 70%

60% der noch nicht berücksichtigten Fixkosten

mindestens 40% aber höchstens 70%

40% der noch nicht berücksichtigten Fixkosten

 

Diese Regelung soll folgendes Beispiel verdeutlichen:

 

Im Unternehmen sind förderfähige Fixkosten von 16.000 € entstanden. Da der Umsatzeinbruch jedoch nur bei 45% lag, wird eine Förderung von 40% der Fixkosten, mithin 6.400 € gewährt.

 

Das Unternehmen hat jedoch lediglich 5 Mitarbeiter, so dass der Maximalbetrag von 3.000 € erstattet wird (die zugehörigen förderfähigen Fixkosten wären 7.500 €). Nun ist die auf Basis der Fixkosten berechnete Förderung mit zunächst 6.400 € mehr als doppelt so hoch, als der Maximalbetrag pro Monat. Daher steht dem Unternehmen noch eine zusätzliche Förderung von weiteren 40% der noch nicht berücksichtigten Fixkosten (16.000 € abzgl. 7.500 €) zu. Das wären dann noch einmal 3.400 €. Dem Unternehmen steht somit ein Förderbetrag i.H.v. insg. 6.400 € zu.

 

3) Bemessungsgrundlage: Fixkosten

 

Mit der Überbrückungshilfe sind grundsätzlich folgende förderungsfähige Fixkosten zu finanzieren:

  • Mieten und Pachten im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
  • Miete von betrieblichen Fahrzeugen und Maschinen
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite
  • Finanzierungskostenanteile für Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  • Personalkosten (pauschaler Ansatz in Höhe von 10% der zuvor aufgezählten Fixkosten)
  • Kosten für Auszubildende
  • Zurückgezahlte oder ausgebliebene Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter bei bestimmten Pauschalreisen

Die zeitliche Voraussetzung der Fixkosten besteht jedoch wie folgt:

 

Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. März 2020 bestand und im Förderzeitraum fällig zur Zahlung sind, dürfen vollständig angesetzt werden.

 

Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (z.B. jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.

 

4) Besonderheiten in einzelnen Bundesländern

 

Vier Bundesländer haben im Rahmen der Überbrückungshilfe hinaus noch zusätzliche Förderungen in Aussicht gestellt:

 

Baden-Württemberg

Auf Antrag wird ein fiktiver Unternehmerlohn von bis zu 1.180 € pro Monat berücksichtigt und ausgezahlt.

 

Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt die Überbrückungshilfe des Bundes mit monatlichen Festbeträgen für die Personalaufwendungen für sozialversicherungspflichtig in Betriebsstätten in Mecklenburg-Vorpommern Beschäftigte in Höhe von:

  • 1.000 Euro pro Vollzeitäquivalent bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang
  • 700 Euro pro Vollzeitäquivalent bei Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent
  • 600 Euro pro Vollzeitäquivalent bei Umsatzrückgang zwischen 40 und unter 50 Prozent

Dabei werden die Personalkosten für Beschäftigte, die teilweise noch in Kurzarbeit sind, anteilig berücksichtigt.

 

Nordrhein-Westfalen

Soloselbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, erhalten - über die Überbrückungshilfe hinaus - eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn).

 

Thüringen

Besonders betroffene Dienstleistungsbranchen (wie zum Beispiel das Hotel- und Beherbergungsgewerbe, das Gastgewerbe, die Reise- und Veranstaltungsbranche, Reisebüros, Reiseveranstalter, Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter, Sportdienstleister, sonstige Unterhaltungs- und

Erholungsdienstleister, Saunas, Solarien, Bäder etc.) sollen bereits ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent förderfähig sein.

Soloselbstständige, die die Zugangsvoraussetzungen zum Bundesprogramm erfüllen, erhalten zusätzlich einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten in Höhe von 1.180 € monatlich für maximal zwei Monate im Geltungszeitraum von Juni bis August 2020.

 

5) Antragsverfahren

 

Die Antragstellung hat verpflichtend über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bis zum 31.08.2020 zu erfolgen!

 

Die Auszahlung der Überbrückungshilfe findet nach der Prüfung spätestens bis zum 30.11.2020 statt.

 

Spätestens bis zum 31.12.2021 (wurde um ein Jahr verlängert) ist im Nachgang vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer anhand einer Abschlussrechnung

nachzuweisen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe vorlagen. Zu viel gezahlte Überbrückungshilfen sind ggf. zurückzuzahlen.

 

Besteht bei Ihnen Bedarf einer finanziellen Unterstützung durch diese Maßnahme stehen wir Ihnen zur Seite bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der späteren Antragstellung. Kommen Sie auf uns zu!

 

Freundliche Grüße

SKS Steuerberater Sonkin, Seifert und Partner mbB

Office Berlin

Phone: +49 30 3100 786-0
Fax: +49 30 3100 786-29
E-Mail: info@sks-stb.de
 
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Information

Diese Maßnahme wird mitfinanziert, mit Steuermitteln auf Grundlage des vom sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

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