Liebe Mandanten, liebe Freunde,
der „shut down light“ erfordert von einigen Unternehmen erneute umfangreiche Einbußen ihres Umsatzes. Dies versucht der Bund mit der sog. „außerordentlichen Wirtschaftshilfe - Novemberhilfe“ abzufangen.
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, dessen Rahmenbedingungen wir im Folgenden erläutern:
Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Da dies unabhängig von der Organisationsform ist, sind auch kommunale Einrichtungen begünstigt! Darüber hinaus sind antragsberechtigt Hotels und Unternehmen, die regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die ihren Geschäftsbetrieb schließen mussten.
Für Unternehmen, die nicht begünstigt sind, wird es wohl eine Überbrückungshilfe III geben, die derzeit noch erarbeitet wird.
Höhe des Zuschusses:
Die Unternehmen erhalten pro Woche der Schließung 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes aus dem November 2019. Eine Ausnahme hierzu gilt für Soloselbstständige. Sie können auch den durchschnittlichen Wochenumsatz des gesamten Jahres 2019 zugrunde legen. Eine weitere Ausnahme gilt für Unternehmen, die erst ab November 2019 existieren. Sie können den durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz aus Oktober 2020 oder den Umsatz seit ihrer Gründung als Bemessungsgrundlage nehmen.
Der Maximalzuschuss beträgt grundsätzlich 1 Mio. EUR.
Kürzung des Zuschusses:
Andere staatliche Leistungen, wie z.B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf den Zuschuss angerechnet. Außerdem werden grundsätzlich die im November 2020 tatsächlich erzielten Umsätze bis auf folgende Ausnahme gegengerechnet - bis zu 25% des Vergleichsumsatzes im November 2019 sind von der Anrechnung ausgenommen.
Bsp.:
Eine Wäscherei erbringt zu 90% Umsätze an Hotels. Das Unternehmen ist antragsberechtigt. Da im November 2019 ein Umsatz von 100.000 EUR erzielt wurde, beträgt der Zuschuss 75.000 EUR. Dennoch werden im November 2020 mit wenigen noch offenen Hotels Umsätze von 30.000 EUR erwirtschaftet. Dieser erzielte Umsatz ist bis auf 25% des Vorjahresumsatzes, mithin 25.000 EUR, anzurechnen. Nach Anrechnung von 5.000 EUR wird der Zuschuss von 70.000 EUR ausbezahlt. Die Wäscherei hat somit erneut 100.000 EUR Einnahmen im November 2020 erzielt.
Sonderregelung für Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf:
Für Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf wird der Zuschuss von 75% nur für die In-house-Umsätze aus November 2019 gewährt. Dafür erfolgt keine Anrechnung aller Außer-Haus-Umsätze im November 2020.
Antragverfahren:
Der Antrag wird elektronisch über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt. Eine Ausnahme gilt hierbei für Soloselbstständige, die den Antrag bei einer Förderung von max. 5.000 EUR selbst stellen dürfen.
Das Antragsformular wird aktuell noch programmiert.
Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn Sie eine Beantragung wünschen!
Weitere Informationen finden Sie hier:
Freundliche Grüße