Liebe Mandanten, liebe Freunde,
die Dezemberhilfe sowie die 3. Phase der Überbrückungshilfe für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 wurden beschlossen. Die Überbrückungshilfe III bringt einige Neuerungen mit sich, über die wir Sie heute in aller Kürze informieren. Außerdem hat das Bundesministerium der Finanzen eine Übersicht über die Corona-Zuschüsse veröffentlicht, welche dieser Mail beigefügt ist.
1) Dezemberhilfe
Die Novemberhilfe wurde - wie angekündigt - auf den Monat Dezember 2020 ausgeweitet. Umfangreiche Erläuterungen zur Novemberhilfe haben wir Ihnen in unserer E-Mail vom 13.11.2020 zukommen lassen. Im Wesentlichen bestehen folgende Regelungen für den Dezember:
Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb zum 02.11.2020 einstellen mussten. Da dies unabhängig von der Organisationsform ist, sind auch kommunale Einrichtungen begünstigt! Darüber hinaus sind Unternehmen, die regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die ihren Geschäftsbetrieb schließen mussten.
Höhe des Zuschusses:
Die Unternehmen erhalten pro Woche der Schließung 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes aus dem Dezember 2019. Eine Ausnahme hierzu gilt für Soloselbstständige. Sie können auch den durchschnittlichen Wochenumsatz des gesamten Jahres 2019 zugrunde legen. Eine weitere Ausnahme gilt für Unternehmen, die erst ab November 2019 existieren. Sie können den durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz aus Oktober 2020 oder den Umsatz seit ihrer Gründung als Bemessungsgrundlage nehmen.
Für Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf gilt weiterhin die Sonderregelung, dass der Zuschuss in Höhe von 75% nur für die In-house-Umsätze aus Dezember 2019 gewährt wird.
Der Maximalzuschuss beträgt grundsätzlich 1 Mio. EUR.
Kürzung des Zuschusses:
Andere staatliche Leistungen, wie z.B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf den Zuschuss angerechnet. Außerdem werden grundsätzlich die im Dezember 2020 tatsächlich erzielten Umsätze bis auf folgende Ausnahme gegengerechnet - bis zu 25% des Vergleichsumsatzes im Dezember 2020 sind von der Anrechnung ausgenommen.
Antragverfahren:
Der Antrag wird elektronisch über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt. Eine Ausnahme gilt hierbei für Soloselbstständige, die den Antrag bei einer Förderung von max. 5.000 EUR selbst stellen dürfen. Die Antragstellung ist derzeit noch in Vorbereitung, sollte aber Ende Dezember 2020/Anfang Januar 2021 verfügbar sein.
2) Überbrückungshilfe III
Antragsberechtigte für ein Zuschussprogramm:
Im Gegensatz zu den vorangegangenen Überbrückungshilfen I und II ist die verbesserte Überbrückungshilfe III nicht mehr nur auf kleine und mittelständische Unternehmen begrenzt. Nunmehr sind alle Unternehmen mit einem maximalen Jahresumsatz in Höhe von 500 Mio. EUR antragsberechtigt, wenn sie in eine der folgenden Kategorien fallen:
1. Unternehmen, die zum 16.12.2020 von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind
2. Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28.10.2020 (02.11.2020) bzw. am 13.12.2020 (16.12.2020) vereinbarten Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind
3. diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber im November / Dezember oder auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen (mindestens 40%) haben
4. weiterhin: Umsatzeinbruch von 30% von April bis Dezember 2020 oder 50% für zwei aufeinanderfolgende Monate zwischen April bis Dezember 2020
5. Unternehmen, die im Januar bis Juni 2021 schließen müssen
Erstattungsfähige Kosten:
Der Katalog der erstattungsfähigen Fixkosten wurde um folgende Ausgaben erweitert:
- baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 EUR
- 50% der monatlichen Abschreibungen von Wirtschaftsgütern
- Marketing und Werbekosten, max. in Höhe der entsprechenden Ausgaben in 2019
Der monatliche Förderhöchstbetrag wurde auf 200.000 EUR (für Antragsberechtigte mit Umsatzeinbruch) bzw. 500.000 EUR (für Antragsberechtigte durch Schließung) pro Monat angehoben.
Besonderheit „Neustarthilfe“:
Soloselbständige (Einkünfte zu mind. 51% aus selbständiger Arbeit erzielt) können ab sofort alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale i. H. v. 25% des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen, die so genannte „Neustarthilfe“. So erhalten Sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 EUR als Zuschuss, welcher bei tatsächlichem Umsatzrückgang nicht zurückgezahlt werden muss. Die Neustarthilfe wird nicht auf andere Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 ausgezahlt werden. Nach Ende des 7-Monatszeitraums muss jedoch eine Selbstprüfung des Referenzumsatzes für diese Monate erfolgen. Sollte der tatsächliche Umsatz über 50% des Referenzumsatzes liegen, muss der Zuschuss anteilig (nach gesonderter Staffelung) zurückgezahlt werden. Sollte die Rückzahlung dabei unter einem Bagatellbetrag von 500 EUR liegen, braucht der Zuschuss jedoch nicht zurückgezahlt werden.
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig. Ebenfalls sollen für die Kulturbranche Sonderfonds eingerichtet werden. Weitere Details dazu sollen in den nächsten Wochen folgen.
Verfahren:
Die Antragstellung zur Überbrückungshilfe III muss - wie bisher - elektronisch über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte erfolgen und ist systemtechnisch voraussichtlich ab Mitte/Ende Januar 2021 möglich.
Die Soloselbständigen haben die Möglichkeit den Antrag auch selbst zu stellen, wenn der Zuschuss max. von 5.000 EUR beträgt.
Benötigen Sie unsere Unterstützung? Dann wenden Sie sich gern an uns!
Weitere Informationen zu November-, Dezember- und Neustarthilfe finden Sie hier:
Freundliche Grüße