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Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen 2019

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten, liebe Freunde,

 

mit diesem Schreiben möchten wir Sie über neue Fristverlängerungen für die Offenlegung bzw. Hinterlegung der Jahresabschlüsse 2019 beim Bundesanzeiger sowie für die Einreichung der Steuererklärungen 2019 beim Finanzamt informieren.

 

Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Kalenderjahr 2019

 

Die Offenlegung bzw. Hinterlegung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und anderen hybriden Unternehmensformen (z.B. GmbH & Co. KGs) muss bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres erfolgen. Eine nach diesem Datum erfolgte Offenlegung führt i.d.R. zur Festsetzung einer Ordnungswidrigkeit durch das Bundesamt für Justiz i.H.v. von bis zu 25.000 EUR. Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entschieden gegen die Unternehmen, die ihren Jahresabschluss für das Jahr 2019 bis zum 28.02.2021 offenlegen, kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einzuleiten. Dies stellt eine indirekte Fristverlängerung für die Offenlegung bzw. Hinterlegung der Jahresabschlüsse bis zum 28.02.2021 dar.

 

Einreichung der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019

 

Die Koalitions-Fraktionen haben sich am 17.12.2020 mit dem Bundesministerium der Finanzen über eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2019 bis zum 31.08.2021 abgestimmt. Diese Fristverlängerung soll nur diejenigen Steuerpflichtigen betreffen, die von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) vertreten werden.

 

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass trotz des Vorliegens dieser Fristverlängerung alle Steuernachzahlungen, die nach dem 30.04.2021 festgesetzt werden, entsprechend § 233a AO zu verzinsen sind. Die Höhe der im Gesetz verankerten Zinsen bei Steuernachzahlungen liegt derzeit immer noch bei 6% p.a., obwohl der Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht angehalten wurde, den Zinssatz an den Marktzinssatz anzupassen. Das bedeutet z.B., dass bei einer durch die eingeräumte Fristverlängerung fristgerechten Einreichung der Steuererklärungen zum 31.08.2021 und einer endgültig festzusetzenden Steuernachzahlung zum z.B. 31.10.2021 von einer Verzinsung der Steuernachzahlung i.H.v. 3 % auszugehen ist. Wir empfehlen daher, insbesondere bei zu erwartenden hohen Steuernachzahlungen, die Steuererklärungen zeitnah beim Finanzamt einzureichen, um hohe Verzinsungsbeträge zu vermeiden.

 

Verlängerung der Stundungsmöglichkeiten

 

Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.12.2020 wurden die Maßnahmen des Schreibens vom 09.04.2020 hinsichtlich ihrer Laufzeit bis zum 31.12.2021 verlängert. Dies betrifft beispielsweise den vereinfachten Spendennachweis. Weiterhin verweist dieses BMF-Schreiben auf ein weiteres vom 19.03.2020. Hierin ist das Entgegenkommen der Finanzverwaltung bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie der Anpassung von Vorauszahlungen beschrieben. Daraus ergibt sich, dass sowohl zinslose Stundungen als auch die Herabsetzung von Vorauszahlungen für Steuerpflichtige, denen durch den Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden sind oder diese noch entstehen werden, bis zum 31.12.2021 möglich sind. Damit wurden die bis Ende Dezember 2020 befristeten Regelungen verlängert.

 

Benötigen Sie Unterstützung? Dann kommen Sie gern auf uns zu.

 

Freundliche Grüße

SKS Steuerberater Sonkin, Seifert und Partner mbB

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