Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten, liebe Freunde,
am 21. April 2021 wurde das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) durch den Bundestag beschlossen. Die Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Die wesentliche Änderung ist das „Aus“ der Steuerfreiheit der sogenannten „Share Deals“.
Ziel der Änderungen durch die Bundesregierung?
Die Vermeidung von Grunderwerbsteuer bei Immobiliengeschäften durch sogenannte „Share Deals“ bekämpfen. Diese Praxis mit Anteilskäufen wird zwar nicht verboten, aber wesentlich erschwert.
Wer sollte nun handeln?
Alle Anteilseigner von Immobiliengesellschaften, die in naher Zukunft beabsichtigen, Grundstücke und Immobilen zu verkaufen.
Was wird sich ändern?
Bisher war es möglich, die Grunderwerbsteuer dadurch zu umgehen, dass Grundstücke als Vermögensteil von Personen- oder Kapitalgesellschaften übertragen wurden.
Bei Kapitalgesellschaften wurden hierbei Gesellschaftsanteile auf zwei oder mehr unabhängige neue Eigentümer in dem Verhältnis übertragen, dass keiner der Erwerber mehr als 95% der Anteile in einer Hand vereinigt, z.B. also im Verhältnis 94,9% und 5,1%.
Bei Personengesellschaften konnte eine Vermeidung der Grunderwerbsteuer nur erreicht werden, wenn mind. 5,1% der Anteile der Immobiliengesellschaft nach Ablauf von mind. 5 Jahren nach der Übertragung der ersten 94,9% verkauft werden.
Durch die beschlossenen Änderungen werden sich im Wesentlichen die folgenden Dinge ändern:
- Die Beteiligungsgrenze, ab der bei einem Wechsel der Anteilseigner Grunderwerbsteuer entsteht, wird von 95% auf 90% gesenkt.
- Die notwendige Haltefrist der übrigen mind. 5% Anteile wird von 5 Jahren auf 10 Jahre angehoben.
- Für Kapitalgesellschaften ist nun auch ein Wechsel auf neue Anteilseigner unabhängig von deren Erwerbquote relevant. Es erfolgte somit die Übertragung der bisherigen Regelungen für die Personengesellschaften auf Kapitalgesellschaften. Ab dem 01.07.2021 ist die Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei der Übertragung aller Anteile an grundstückbesitzenden Kapitalgesellschaften in einem Schritt somit nicht mehr möglich. Eine grunderwerbsteuerfreie Übertragung setzt nun eine schrittweise Übertragung der Anteile voraus und zwar so, dass im ersten Schritt höchstens 89,9 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft übertragen werden und im zweiten Schritt erst nach Ablauf von 10 Jahren die übrigen 10,1 % auf einen unabhängigen Zweiterwerber.
Eine weitere Änderung betrifft die Bewertung der Grundstücksübertragungen in Gesellschaftsanteilen. Bislang war es möglich, die Grunderwerbsteuerbelastung zu senken, indem bei Umwandlungen im Rückwirkungszeitraum Grundstücke unterhalb des Verkehrswertes verkauft wurden. Durch die beschlossene Gesetzesänderung wird künftig auch bei solchen verringerten Kaufpreisen der tatsächliche Grundbesitzwert als Ausgangsgröße zur Berechnung der fälligen Steuer angesetzt.
Letztlich wurden auch die Vor- und Nachbehaltensfristen für mögliche Steuerbefreiungen bei Übergängen von einer Person an eine Personengesellschaft, beziehungsweise in umgekehrten Fällen, von 5 Jahren auf 15 Jahre verlängert.
Die Share Deals werden insofern nicht unmöglich gemacht, nur durch die Änderungen insgesamt wesentlich unattraktiver gestaltet.
Wenn Sie jetzt noch dringenden Handlungs- oder Beratungsbedarf sehen, wenden Sie sich bitte an uns - wir unterstützen Sie gern!
Freundliche Grüße