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Steuererleichterungen zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten, liebe Freunde,

 

die Corona-Pandemie beschäftigt uns nunmehr seit über einem Jahr.

 

Da dies bei vielen Steuerpflichtigen auch negative wirtschaftliche Folgen mit sich gebracht hat, versucht die Bundesregierung diese teilweise abzufedern. Es ist uns daher ein Anliegen, Sie bzw. Euch noch einmal auf wesentliche Maßnahmen hinzuweisen.

 

 

Verbesserung der Corona-Beihilfen

 

Für betroffene Soloselbstständige wurde die Neustarthilfe verlängert und erhöht. Bisher konnten für Januar bis Juni 2021 je Monat bis zu 1.250 Euro beantragt werden. Die Neustarthilfe plus für Juli bis September 2021 ermöglicht noch einmal maximal 1.500 Euro pro Monat zusätzlich.

 

Auch der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe III wurde um 3 Monate verlängert und läuft als Überbrückungshilfe III plus nun ebenfalls bis September 2021.

 

Antragsberechtigte Unternehmen können zudem eine Personalkostenhilfe in Form einer Restart-Prämie beantragen, wenn Personal für die Wiedereröffnung aus der Kurzarbeit geholt oder neues Personal eingestellt wird.

 

Um Insolvenzen zu verhindern, sind künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für Restrukturierungsmaßnahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit erstattungsfähig.

 

Die Antragsfristen für Erst- und Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe III sowie der Neustarthilfe wurden außerdem verlängert und enden nun am 31.10.2021.

 

 

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

 

Die Bundesregierung stellt für die Wiederaufnahme und finanzielle Planbarkeit von Konzerten, Theateraufführungen, Kinovorstellungen usw. einen Sonderfonds zur Verfügung. Eine Beantragung der Mittel ist seit 15.06.2021 über https://www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/index.html möglich.

 

Gefördert wird hierbei durch eine Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen und / oder eine Ausfallabsicherung für größere Veranstaltungen. Hinsichtlich der Details verweisen wir auf die o. g. Antragsplattform und deren FAQ.

 

 

Anpassung von Steuervorauszahlungen 2020 und 2021

 

Auf Antrag ist die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer pauschal i. H. v. 30% möglich. Für eine höhere Minderung sind die üblichen Nachweise zu erbringen.

 

Sollten Sie bzw. solltest du eine Verringerung der Einkünfte insb. für 2021 erwarten, kommen Sie bzw. kommst du bitte auf uns zu. Im Rahmen unserer Serviceleistung für Buchhaltungsmandate behalten wir die Entwicklung im Blick.

 

 

Pauschaler vorläufiger Verlustrücktrag von 2021 nach 2020

 

Ein in 2021 voraussichtlich entstehender Verlust ist grundsätzlich im Rahmen der Erklärung für das Jahr 2021 auf die Einkommensteuerlast für Jahr 2020 rücktragbar. Um Liquiditätseffekte zu erzielen, kann bereits jetzt ein pauschaler, vorläufiger Verlustrücktrag in Höhe von 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Erklärung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden.

 

Der endgültige Verlustrücktrag wurde auf 10 Mio. Euro je Steuerpflichtigem angehoben.

 

 

Ertragsteuerliche Änderungen

 

Zur Senkung der Steuerlast wurde befristet für die Jahre 2020 und 2021 die degressive Abschreibung erneut eingeführt. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können daher in diesen beiden Veranlagungsjahren mit maximal dem 2,5-fachen der regulären linearen Abschreibung gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die höhere Abschreibung ist dabei auf 25% des Wertes des Wirtschaftsgutes begrenzt.

 

Rückwirkend ab dem 01.01.2021 wurde die gewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und -software von 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzt.

 

Darüber hinaus wurde der maximale Anrechnungsbetrag der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerlast erhöht. Bisher wurde höchstens das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages in der Einkommensteuer angerechnet. Der Steuergesetzgeber hat die Anrechnung nunmehr auf das 4-fache angehoben. Zudem wurde der Freibetrag für gewerbesteuerliche Hinzurechnungen ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro verdoppelt.

 

Um die Liquidität der Steuerpflichtigen zu entlasten, war es bisher möglich, Investitionsabzugsbeträge i. H. v. 40% der künftig geplanten Anschaffungskosten von Investitionen des Anlagevermögens in vorangehenden Wirtschaftsjahren gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Höhe dieses IAB wurde ab 2020 auf maximal 50% angehoben. Zudem wurde die Betriebsvermögensgrenze als Ausgangsvoraussetzung durch eine Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro ersetzt. Außerdem wurde der 3-jährige Investitionszeitraum, sofern er im Jahr 2020 endete, um 1 Jahr auf den 31.12.2021 verlängert.

 

 

Umsatzsteuerliche Änderungen

 

In der Gastronomie gelten bis zum 31.12.2022 für die Dienstleistungen in Restaurants, abgesehen von Getränkeumsätzen, weiterhin 7%.

 

Zudem verzichtet die Regierung auf die Umsatzbesteuerung von Sachspenden aus dem Betriebsvermögen (z. B. Warenbeständen) von nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen an steuerbegünstigte Organisationen bis zum 31.12.2021.

 

 

Wichtige Änderungen für und im Hinblick auf Arbeitnehmer

 

Aufgrund der pandemiebedingten vorübergehenden Schließungen einiger Unternehmen sowie der schleppenden Öffnungen der Geschäfte sind eine Vielzahl von Arbeitnehmern in Kurzarbeit versetzt worden. Gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Aufstockungen) zwischen dem 29.02.2020 und dem 31.12.2021 sind dabei bis 80% des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt, erhöhen also den persönlichen Steuersatz.

 

Angestellte, welche Kurzarbeitergeld bezogen haben, sind daher zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die entsprechenden Jahre verpflichtet, wenn das Kurzarbeitergeld zzgl. anderer Lohnersatzleistungen, wie z.B. Elterngeld, Krankengeld o.ä., 410 Euro pro Jahr überstiegen haben.

 

Die Frist für die Gewährung von Corona-Bonuszahlungen in Höhe von maximal 1.500 Euro wurde nochmals verlängert und läuft nun am 31.03.2022 aus. Diese zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlten Boni unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Bonuszahlungen sind zudem je Arbeitsverhältnis möglich, können durch Arbeitnehmer also bei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen auch mehrfach steuerfrei empfangen werden.

 

Weitere Entlastungen sollen Arbeitnehmer dadurch erfahren, dass für jeden Tag der ausschließlichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Home-Office ein Betrag von pauschal 5 Euro als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden kann (maximal 600 Euro pro Jahr). Da der Betrag allerdings nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt wird, erzielt dies bei vielen Steuerpflichtigen keine Auswirkung.

 

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben, um dem Mehraufwand durch eventuell weggefallene Betreuungsangebote Rechnung zu tragen.

 

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 erhöht sich der Übungsleiterpauschbetrag auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro. Zu beachten ist hierbei, dass die Tätigkeiten für maximal 14 Stunden pro Woche ausgeübt werden dürfen und im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. eingetragene Vereine) ausgeführt werden müssen, da eine Steuerfreiheit andernfalls nicht gegeben ist.

 

Im Hinblick auf die weitere Förderung der Reduzierung von CO-2-Emissionen wurde zudem die Kaufpreisgrenze für steuerlich berücksichtigungsfähige, rein elektrische Dienstfahrzeuge von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben. Für diese Fahrzeuge ist eine Privatnutzung nur mit 0,25% statt 1% des Bruttolistenpreises anzusetzen.

 

Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wird sich die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro erhöhen.

 

 

Umwandlungsteuer

 

Der steuerliche Rückwirkungszeitraum für bestimmte Umwandlungsvorgänge wurde von 8 auf 12 Monate verlängert.

 

Sollten Sie Handlungs- oder Beratungsbedarf sehen oder Fragen zu einzelnen Änderungen haben, wenden Sie sich bitte an uns - wir unterstützen Sie gern!

 

Freundliche Grüße

SKS Steuerberater Sonkin, Seifert und Partner mbB

Office Berlin

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Information

Diese Maßnahme wird mitfinanziert, mit Steuermitteln auf Grundlage des vom sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

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