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Informationen zur Grundsteuerreform und unser Angebot

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mandanten,

liebe Freunde,

 

die Grundsteuerreform ist in aller Munde. Und alle Eigentümer von ca. 36 Millionen Grundstücken in Deutschland sind davon betroffen. Sie erhalten nun konkrete Informationen und unser Angebot dazu.

 

Welches Ziel wird mit der Reform verfolgt?

 

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Art der Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Durch die Neubewertung sollen Grundstücke gleicher Größe und Lage künftig auch die gleiche Grundsteuer zahlen. Dies war aufgrund der Ermittlung der Grundsteuer auf der Basis von Einheitswerten der Jahre 1935 in den neuen Bundesländern bzw. 1964 in den alten Bundesländern bisher nicht der Fall.

 

Der erste Stichtag für die Neubewertung ist der 01.01.2022. Die neue Grundsteuer wird dann ab dem 01.01.2025 erhoben.

 

Wie wird die Grundsteuer künftig ermittelt?

 

Das bisherige Verfahren zur Ermittlung hat der Gesetzgeber beibehalten:

 

Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz 

 

Grundsteuerwert:    durch das Finanzamt anhand der Feststellungserklärung ermittelt

 

Steuermesszahl:      ist gesetzlich festgelegt

 

Hebesatz:                 legt jede Stadt bzw. Gemeinde individuell fest

 

Wie wird der Grundsteuerwert ermittelt?

 

Jeder, der am 01.01.2022 Grundstückseigentümer war, muss eine Feststellungserklärung zur Bewertung des Grundstücks elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dies soll nach Auskünften des Bundesfinanzministeriums über die Steuer-Onlineplattform ELSTER erfolgen.

 

Die Erklärungen können ab dem 01.07.2022 eingereicht werden.

Die Abgabefrist endet am 31.10.2022.

 

Von der Erklärungspflicht in Kenntnis gesetzt werden Sie entweder durch öffentliche Bekanntmachung oder Sie erhalten persönlich ein Schreiben des Finanzamtes.

 

Welche Werte werden in der Steuererklärung erhoben?

 

Grundsätzlich gilt für die Neubewertung des Grundsteuerwerts das sog. Bundesmodell. Dem liegen folgende Wertermittlungsverfahren zugrunde:

 

1) unbebaute Grundstücke

Alle unbebauten Grundstücke werden lediglich mit dem Bodenrichtwert mal der Grundstücksfläche erfasst.

 

2) Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohneigentum

Die Bewertung erfolgt im typisierten Ertragswertverfahren. Dieses baut grundlegend auf gesetzlich festgelegten Nettokaltmieten je nach Lage und Art sowie Alter und Größe des Gebäudes auf.

 

3) Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke, Teileigentum

Die Bewertung erfolgt im typisierten Sachwertverfahren. Das Sachwertverfahren hat gesetzlich vorgegebene Normalherstellungskosten (NHK) als Basis, welche sich nach Gebäudeart und Gebäudealter unterscheiden.

 

Abweichend hiervon können Bundesländer auch ein eigenes Landesmodell zur Wertbestimmung entwickeln, wovon folgende Länder Gebrauch gemacht haben:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Hamburg
  • Hessen
  • Niedersachsen

 

Welche Unterlagen werden für die Steuererklärung benötigt?

 

Je nach Wertermittlungsverfahren sollten die folgenden Unterlagen für die Erklärung bereitgehalten werden.

  • Lage des Grundstücks
  • Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
  • Alter des Gebäudes
  • Nutzungsart
  • Baudenkmal (ja/nein)
  • Eventuelle Abbruchverpflichtungen
  • die Wohnfläche (für das Ertragswertverfahren) bzw. die Grundfläche des Gebäudes (für das Sachwertverfahren)

Die meisten Informationen ergeben sich bereits aus dem Kaufvertrag, dem Grundbuchblatt, dem Einheitswertbescheid, dem Grundsteuerbescheid und der Teilungserklärung. Eventuell nicht mehr vorhandene Unterlagen können Sie bei den zuständigen Behörden neu beantragen.

 

Wie können wir Sie unterstützen? - unser Angebot

 

Wir übernehmen gern für Sie die Erstellung der Feststellungserklärungen.

 

Aktuell testen wir zwei Softwareanbieter, um den Datenerhebungs- und Meldeprozess für Sie effizient zu gestalten. In den nächsten Wochen kommen wir aktiv auf Sie zu, um noch nicht vorliegende Daten abzufragen bzw. die Feststellungserklärung von Ihnen gegenzeichnen zu lassen. Mehr müssen Sie nicht tun.

 

Beachten Sie bitte, dass unsere Vollmachten hierfür erst ab Abgabe der Erklärungen gelten. Leiten Sie uns daher bitte eventuellen Schriftverkehr der Finanzverwaltung unbedingt zu.

 

Sobald für die von uns eingereichten Erklärungen Bescheide von der Finanzverwaltung erlassen werden, gehen diese automatisch bei uns ein, werden überprüft und entsprechend an Sie übermittelt.

 

 

Wenn Sie dies nicht wünschen, sondern die Erklärung selbst erstellen wollen, teilen Sie uns das bitte bis zum 13. Mai 2022 ausdrücklich per E-Mail mit. In diesem Fall werden wir keine Kapazitäten für die Erstellung der Grundsteuererklärungen für Ihre Grundstücke einplanen.

 

Wir freuen uns, Ihnen auch hier als Servicepartner zur Seite zu stehen.

 

Freundliche Grüße

SKS Steuerberater Sonkin, Seifert und Partner mbB

Office Berlin

Phone: +49 30 3100 786-0
Fax: +49 30 3100 786-29
E-Mail: info@sks-stb.de
 
SKS Steuerberatung Berlin
Schlüterstraße 38
DE-10629 Berlin

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Information

Diese Maßnahme wird mitfinanziert, mit Steuermitteln auf Grundlage des vom sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

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