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Inflationsausgleichsprämie

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mandanten,

 

es ist überall in der Presse zu lesen und zu hören: mit Verkündung des Gesetzes am 25.10.2022 können Arbeitgeber nun bis zu 3.000 EUR Inflationsausgleichsprämie lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer zahlen.

 

Wir informieren gern über die wesentlichen Rahmenbedingungen:

  • Der Betrag kann in unterschiedlicher Höhe im Zeitraum bis zum 31.12.2024 gezahlt werden, auch bspw. monatlich gesplittet.
  • Die Prämie muss zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. D. h. eine Leistung anstelle des vereinbarten Weihnachts- oder Urlaubsgeldes ist nicht zulässig.
  • Die Auszahlung muss im Zusammenhang mit den aktuellen Preissteigerungen stehen. Wir empfehlen daher, entweder im Verwendungszweck der Überweisung den Hinweis „Inflationsprämie wegen Preissteigerung“ aufzunehmen oder eine einzelvertragliche Vereinbarung mit den Mitarbeitern zu schließen. 
  • Eine Zahlung ist an alle Mitarbeiter zulässig, auch bspw. an geringfügig Beschäftigte. 
  • Die Prämie muss grundsätzlich nicht an alle Mitarbeiter in gleicher Höhe ausbezahlt werden. Allerdings sind die üblichen Gleichbehandlungsgrundsätze zu beachten.
  • Die Prämie kann auch als Sachlohn gezahlt werden, z.B. in Form von Gutscheinen oder Gegenständen.
  • Jeder Arbeitnehmer darf den Betrag für jedes Arbeitsverhältnis erhalten.

Wenn Sie weitere Details benötigen, wenden Sie sich bitte an uns - wir unterstützen Sie gern!

SKS Steuerberater Sonkin, Seifert und Partner mbB

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Information

Diese Maßnahme wird mitfinanziert, mit Steuermitteln auf Grundlage des vom sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

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