Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten,
ab dem 01.01.2023 trifft Sie als Arbeitgeber eine neue Pflicht: die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) Ihrer Arbeitnehmenden muss bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden - sogenannte eAU.
Die Funktionsweise ist wie folgt angedacht:
Der Mitarbeitende geht zum Arzt. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss sich die Daten elektronisch abholen. Es gibt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform mehr. Nur der Arbeitnehmende erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle und für seine Unterlagen. Ihre Arbeitnehmenden sind allerdings weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Das Verfahren gilt auch für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte.
Folgende Bescheinigungen sind vom elektronischen Verfahren ausgeschlossen (in diesen Fällen bleibt es beim bisherigen Papierverfahren und der gewohnten Vorlagepflicht):
- für privat versicherte Beschäftigte
- AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
- sonstige AU-Bescheinigungen - wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot
Die ab 01.01.2023 vorgesehene Verfahrensbeschreibung sieht den Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Pull-Prinzip vor. D. h. die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von den Krankenkassen nicht automatisch übertragen und muss für jeden Arbeitnehmenden unter Angabe des Namens und Datums einzeln angefordert werden.
Aktuell stehen Ihnen hierfür folgende Möglichkeiten zum Abruf der eAU zur Verfügung:
Variante 1: Abruf als Serviceleistung über SKS:

Wenn sich ein Arbeitnehmer bei Ihnen krank meldet, senden Sie uns einfach eine E-Mail an eAU@sks-stb.de mit Angabe des Namens und des Datums zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus müssen Sie nichts tun.
Wir fordern dann für Sie die eAU an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet sie diese elektronisch an unser Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung und teilen Ihnen den Krankheitszeitraum zu Ihrer Überprüfung mit.
Variante 2: Abruf erfolgt durch Mandant über das Portal sv.net:
Für eine direkte Information über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nehmen Sie den Abruf der eAU über die Ausfüllhilfe sv.net vor. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, werden Sie per E-Mail darüber informiert, dass die Rückmeldung abrufbar ist. Zur Nutzung von sv.net muss sich der Arbeitgeber einmalig ein Konto erstellen. Weitere Informationen zu sv.net finden Sie auf der Seite der ITSG.
Da hier mit hohem Informationsverlust zu rechnen ist, sehen wir diese Variante für unsere Lohnmandanten nicht vor.
Zukunftsvariante 3 über Unternehmen Online:
Darüber hinaus hat die DATEV für Ende 2023 avisiert, dass die Abfrage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arbeitgeber selbst innerhalb des Unternehmen Online im Bereich Personaldaten erfolgen kann. Eine endgültige Lösung dafür liegt aktuell jedoch noch nicht vor. Wir informieren Sie umgehend, wenn sich eine gute Funktionsweise abbilden lässt.
Unsere zusätzlichen Serviceleistungen bieten wir Ihnen zu den gewohnten Konditionen der AU an. Wir freuen uns, Ihnen auch hier als Partner zur Seite zu stehen.
Freundliche Grüße