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Domizilgesellschaften

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mandanten, liebe Freunde,

 

sogenannte Domizilgesellschaften stehen weiterhin im Fokus der Finanzverwaltung. In unserer täglichen Arbeit bemerken wir vermehrt, dass Finanzämter und Betriebsprüfer ihren Schwerpunkt auf ausländische Gläubiger und Zahlungsempfänger legen. Es kommt zunehmend zu Rückfragen, Forderung von Nachweisen und teilweise sogar Versagung des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs.

 

Was sind Domizilgesellschaften?

Domizilgesellschaften sind ausländische Gesellschaften, die häufig keine eigene wesentliche Geschäftstätigkeit ausüben. Sie werden als inaktiv bezeichnet, wenn die Gesellschaft selbst gar keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Indizien dafür sind fehlende Geschäftsräume, fehlendes Personal und ein Geschäftsführer, der auch Geschäftsführer für eine Vielzahl weiterer Gesellschaften ist. 

 

Welche besonderen Regelungen gelten im Geschäftsverkehr mit Domizilgesellschaften?

 

Zur Sicherstellung der Besteuerung im Inland und um die Verlagerung von Einkünften zu vermeiden, sind gemäß § 160 Abgabenordnung (AO) geleistete Ausgaben wie Werbungskosten, Schulden und Betriebsausgaben, regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn Sie als Geschäftspartner den Gläubiger oder Empfänger Ihrer Zahlung nicht genau benennen. Dabei ist es bei Domizilgesellschaften nicht ausreichend, nur die Anschrift und Organe der Gesellschaft zu benennen. Vielmehr sind auch die Gesellschafter bzw. der tatsächlich wirtschaftliche Empfänger zu benennen. Durch die Benennung muss es dem Finanzamt möglich sein, ohne weitere wesentliche Recherche, den Empfänger zu identifizieren.

 

In der Praxis sehen wir, dass dies insbesondere bei zwischengeschalteten Domizilgesellschaften problematisch sein kann, die nur formal als Vertragspartner auftreten. Die Finanzbehörden fordern dann die Benennung des Vertragspartners, der die Leistung tatsächlich erbracht hat und damit die Vergütung wirtschaftlich erhält.

 

Weiterhin bedeuten Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Gesellschaften gemäß § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht für Sie. Soweit zumutbar sind von den Beteiligten die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, die zum Beispiel zur Identifizierung Ihres Gläubigers oder Zahlungsempfängers erforderlich sind. Dabei haben sie alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.  

 

Was bedeutet das für Sie?

 

Die Finanzbehörden werden auch in Zukunft ein erhöhtes Augenmerk auf Auslandssachverhalte legen. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang bereits während entsprechender Vertragsabschlüsse, Projektvereinbarungen etc. die notwendigen Dokumentationen zu führen und aufzubewahren. Vergewissern Sie sich, wer die Gesellschafter und letztlich auch die Leistenden des ausländischen Geschäftspartners sind. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie Ihre Geschäftspartner kennen, wie sich auch ein ordentlicher Geschäftsmann vor, z.B. einem Vertragsabschluss informiert und vergewissert hätte. Bewahren Sie potentielle Nachweise und Erklärungen auf. Damit beugen Sie die Kürzung steuerlich relevanter Ausgaben durch die Finanzbehörden vor.

 

Wenn Sie Handlungs- oder Beratungsbedarf sehen, wenden Sie sich bitte an uns - wir unterstützen Sie gern!

 

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