Mit der Verwaltungsreform in den Kommunen wurde das Ziel mehr Wirtschaftlichkeit und Bürgerorientierung ausgegeben. Den Weg wies das „neue Steuerungsmodell“ (NSM) was unter anderem
outputorientierte Steuerung und dezentrale Ressourcenverantwortung beinhaltet. Die Innenministerkonferenz gab die Richtung vor: Ein partielles Ressourcenverbrauchskonzept durch Erweiterung der
Kameralistik oder ein vollständiges Ressourcenverbrauchskonzept durch Umstellung auf ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen (Doppik). Damit gehörte die traditionelle Kameralistik der
Vergangenheit an.
Rechtsgrundlagen für die kommunalen Haushalte sind im Wesentlichen die Gemeindehaushaltsverordnungen (GemHVO) der Bundesländer. Diese können auch die Anwendung der Doppik vorschreiben,
wie es in diversen Bundesländern durch neue Gesetze für „Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen“ geschehen ist.
In Sachsen wurde die Umstellung auf die Doppik überwiegend vorgenommen. Die Kommunen haben nunmehr größtenteils Eröffnungsbilanzen und Folgebilanzen aufgestellt. Die Haushalte werden mit
Ergebnis- und Finanzhaushalt nach doppischen Grundsätzen erlassen.
Die Umstellung von Kameralistik auf Doppik ist seit mehr als 13 Jahren ein Fachgebiet der SKS Steuerberatung. Mit speziellem Know-how und einem tragfähigen Konzept bietet die SKS Steuerberatung die perfekte Umstellung auf die Doppik für die Mitarbeiter in Ihren Kommunen. Dies enthält beispielsweise neben der Beratung zur Erstellung der Eröffnungsbilanz auch die Strukturierung des Berichtswesens.
Das Steuerrecht für Betriebe gewerblicher Art weist eine Unmenge von Rechtsprechung auf. Zahleiche Urteile in diesem Bereich sind mit einem Experten wie der SKS Steuerberatung an Ihrer Seite kein Fluch, sondern ein Segen.
Das am 16. März 2006 in Kraft getretene Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLG) hat Auswirkungen auf Zweckverbände, vornehmlich auf solche mit Eigenbetrieben oder Einrichtungen, die nach der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden.
Mit Wirkung vom 1.1.2017 gilt die neue Gesetzeslage für juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Umsatzsteuer. Die bisherige Rechtsprechung von BFH und EuGH wurden damit nunmehr umgesetzt. Die vom Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) NICHT mehr abhängige Unternehmereigenschaft einer öffentlichen Einrichtung kann mit Unterstützung der SKS Steuerberatung auch als Chance genutzt werden. Wir beraten Sie gern, um mögliche Vorsteuerpotentiale in Ihrer Tätigkeit aufzutun.
Unsere Verschwiegenheitsverpflichtung als Steuerberater und damit Vertrauensperson nehmen wir sehr ernst. Allerdings haben sich einzelne SKS-Mandanten bereit erklärt, uns eine Kurzreferenz zu schreiben und uns die Zustimmung zur Veröffentlichung dieser gegeben.