Der Bundestag hat nun mit dem Jahressteuergesetz am 02.12.2022 beschlossen, dass sich die Übergangsfrist für das „neue“ Umsatzsteuerrecht um weitere 2 Jahre verlängert. § 2b UStG ist damit erst ab dem 01.01.2025 verpflichtend anzuwenden. Zwar muss der Bundesrat am 16.12.2022 noch zustimmen. Hiervon ist allerdings auszugehen.
Der voraussichtliche Wortlaut des neuen § 27 Abs. 22a s. 1 Umsatzsteuergesetz würde wie folgt lauten:
"Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden."
Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die bereits die Verlängerungsoption gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, brauchen daher nichts weiter zu tun. Allerdings sollten sämtliche hinsichtlich der Umsatzsteuer angepasste Verträge, Satzungen oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geprüft werden, ob bspw. unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Diese sog. „§ 14c UStG-Steuer“ wäre dann entsprechend an das Finanzamt abzuführen.
Wer schon ab dem 01.01.2023 freiwillig das neue Recht anwenden will, widerruft die Optionserklärung. Ob dies wirtschaftlich, verwaltungsintern und politisch sinnvoll ist, lässt sich nur im Einzelfall sagen. Kommen Sie gern auf uns zu!
Aus der Presse ist Folgendes zu vernehmen:
„Bundesforschungsministerin Bettina Stark-Watzinger (FDP) teilte am Mittwoch mit, dass eine entsprechende Übergangsfrist bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand bis Ende 2024 verlängert werden soll.“ (Quelle: https://www.handelsblatt.com/dpa/umsatzsteuerregelung-fuer-oeffentliche-einrichtungen-wird-verlaengert/28814224.html). Bestätigt wurde dies wohl außerdem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Die Verlängerung soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 gesetzlich verbindlich geregelt werden. Das Gesetzgebungsverfahren wird jedoch voraussichtlich erst kurz vor Weihnachten abgeschlossen sein!
Solange der Bundestag und der Bundesrat der Verlängerung nicht zugestimmt haben, gilt die aktuelle Regelung, dass das neue Recht zum 1.1.2023 in Kraft tritt. Die Wahrscheinlichkeit einer Zustimmung lässt sich leider auf der Basis der kürzlichen politischen Entscheidungen überhaupt nicht abschätzen. Noch im Oktober hätte niemand mit einer möglichen Verlängerung gerechnet.
Sollte die zweite Verlängerung eintreten, sind sämtliche umsatzsteuerlich motivierte vertragliche, edv-technische und planungsseitige Vorbereitungen des Jahres 2023 hinfällig. Zu individuellen Lösungen sprechen Sie mich gern an!
Bis zu verpflichtenden Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen der §§ 2, 2b UStG sind es nur noch wenige Monate. Die Erarbeitung des steuerlichen „status quo“ befindet sich nun überwiegend in voller Fahrt. Umso begrüßenswerter ist es, dass die Finanzverwaltung einige bisher auslegungsbedürftige Sachverhalte nach und nach rechtssicher gewürdigt hat. Anbei finden Sie in der Reihenfolge der zeitlichen Veröffentlichung die Verlautbarungen zu Ihrer Verwendung. Ergeben sich daraus Fragen bzw. sind Sie auf unsere Gestaltungsansätze gespannt, dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail! Wir freuen uns auf Sie!
Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 08.02.2021 zu § 2b UStG - Gestellung von Personal
BMF-Schreiben vom 23.11.2020 zu Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen
Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 10.11.2020 zur Definition von und Beispiele für Hilfsgeschäfte(n)
BMF-Schreiben vom 05.08.2020 zur Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG
BMF-Schreiben vom 09.07.2020 zu Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses für Anwendungsfragen des § 2b UStG
Wesentlicher Inhalt:
- Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaften für die Innungen sind nicht steuerbar
- Überlassung unselbständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomaten) ist nicht umsatzsteuerbar
- Die privatrechtliche Ausgestaltung führt zum Ausschluss der Anwendung des § 2b UStG, auch bei Leistungen mit
Anschluss- und Benutzungszwang.
Die Veräußerung von Strom auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt daher nicht hoheitlich.
- Hoheitliche Hilfsgeschäfte sind grundsätzlich nicht steuerbar. Dies kann jedoch ausnahmsweise der Fall sein, wenn das Auftreten der juristischen Person des öffentlichen Rechts am Markt wegen der Vielzahl ihrer Umsätze und des daraus resultierenden Handelns dem eines professionellen Händlers derart gleicht, dass eine Nichtsteuerbarkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern v. 27.04.2020 zur Besteuerung von Verwaltungsgemeinschaften
Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern v. 08.04.2020 zur Erteilung von verbindlichen Auskünften
BMF-Schreiben vom 20.02.2020 zu Anwendungsfragen des § 2b UStG:
- Privatrechtliche Verträge führen untern den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG zur Steuerbarkeit der Leistung.
- Interkommunale Rechenzentren stehen im Wettbewerb.
- Interkommunale Callcenter und der D115-Verbund stehen im Wettbewerb.
- Personalgestellung ist bei Entgeltlichkeit grundsätzlich steuerbar.
- Überlassung selbstständiger Parkplätze ist steuerbar und steuerpflichtig.
- Da Sponsoring auf privatrechtlichem Vertrag erbracht wird, ist § 2b UStG nicht anwendbar.
- Mit Feuerwehrleistungen gegen Entgelt außerhalb der Gefahrenabwehr ist Wettbewerb gegeben.
- u.v.m.
BMF-Schreiben vom 14.11.2019 zur gesonderten Prüfung möglicher größerer Wettbewerbsverzerrungen bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG: Leistungsvereinbarungen über verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten erfüllen keine spezifischen öffentlichen Interessen. Hierzu zählen Verträge, die auf die Gebäudereinigung, Grünpflegearbeiten, Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden sowie auf unterstützende IT-Dienstleistungen beschränkt sind.
BMF-Schreiben vom 16.12.2016 zu Anwendungsfragen des § 2b UStG
Bei dem Verkauf von Altpapier aus privaten Haushaltungen liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines hoheitlichen Hilfsgeschäfts vor.
Optionszeitraum verlängert! - Bundestag hat Entwurf für Corona-Steuerhilfegesetz am 28.5.2020 angenommen
Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 28.5.20 vom Bundestag angenommen. Dieses Gesetz enthält die Verlängerung des Optionszeitraums über den 1. Januar 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 gemäß § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz. Damit will man den juristischen Personen des öffentlichen Rechts entgegenkommen, insbesondere den Kommunen, die aktuell vordringlichere Arbeiten zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie ausführen. Die Optionsfrist wird dabei kraft Gesetzes verlängert. Die Kommunen, die daher die ausgeübte Option nicht widerrufen, brauchen keine neue Optionserklärung abgeben, um die Verlängerung zu nutzen.
Ab dem 1. Januar 2023 gelten die neuen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes im Bereich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts dann ausnahmslos. Nutzen Sie daher die verlängerte Übergangszeit zur effektiven, sinnvollen und gestaltenden Umsetzung - kommen Sie auf uns zu!
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zur Verlängerung des Optionszeitraums
Kürzlich berichtete der Tagesspiegel von der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zur Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b UStG bis zum 31. Dezember 2022. Nun muss nur noch der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf beschließen.
Die verlängerte Übergangsfrist räumt den juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit ein, die sich in den vergangenen Jahren herauskristallisierten Unwägbarkeiten und unsicheren Sachverhalte strukturiert anzugehen und verlässliche, rechtssichere Lösungen zu finden.
Insbesondere die interkommunale Zusammenarbeit, wie bspw. bei Rechenzentren, dem Winterdienst oder Bauhöfen kann nun so strukturiert werden, dass für den Bürger keine höheren Gebühren anfallen.
Nutzen Sie die Zeit! Und profitieren Sie von den bereits gesammelten Erfahrungen! Sprechen Sie uns an!
Der Bundesrat hat der Verlängerung des Optionszeitraums zu 2b UStG am 20.12.2019 zugestimmt!
Auf Antrag der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Berlin wurde am 20.12.2019 im Bundesrat die Verlängerung der Umstellungsfrist auf das neue Umsatzsteuerrecht der
öffentlichen Hand beschlossen. Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens soll die Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG über den 1. Januar 2021 hinaus bis zum Ende des Jahres 2022
verlängert werden. Anbei finden Sie die Erläuterung des Tagesordnungspunktes.
Nach Hinweis der Antragsteller besteht in den Kommunen zum Teil weiter Unklarheit hinsichtlich der richtigen Anwendung der neuen Regelungen. Gerade die Anwendung
des § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG bei der interkommunalen Zusammenarbeit werfe noch viele Fragen auf.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Umstellung auf das neue Recht? Dann sprechen Sie uns gerne an. Wir bieten Ihnen gern ein Leistungspaket an:
Mit Wirkung vom 1.1.2017 gilt die neue Gesetzeslage für juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Umsatzsteuer. Die bisherige Rechtsprechung von BFH und
EuGH wurden damit nunmehr umgesetzt. Die vom Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) NICHT mehr abhängige Unternehmereigenschaft einer öffentlichen Einrichtung kann mit Unterstützung der
SKS Steuerberatung auch als Chance genutzt werden. Wir beraten Sie gern, um mögliche Vorsteuerpotentiale in Ihrer Tätigkeit aufzutun.
Soweit eine Optionserklärung zur Anwendung des „alten“ Rechts abgegeben wurde, ist der Umstellungsprozess für die Anwendung der neuen Rechtslage ab 2021 dennoch in
Angriff zu nehmen. Die Sichtung des kompletten Haushaltes nach umsatzsteuerrelevanten Vorgängen, der Aufbau eines tax compliance systems (TCS) und die Gestaltung des Vertragswesens stellt sich in
der laufenden Praxis als zeitaufwendig dar.
Da auch die Finanzverwaltung in diesem Bereich geschult wird und ab dem Jahr 2021 die öffentlichen Einrichtungen nach umsatzsteuerlichen Sachverhalten prüfen wird,
empfehlen wir dringend ein zeitnahes Tätigwerden.
Unsere Schwerpunkte liegen hierbei in der Vorstellung der neuen Rechtslage in den Gremien (Kämmerei, örtliche Verwaltung insgesamt, in den Ausschüssen oder im
Stadt-/Gemeinderat), in der Recherche und Zusammenstellung aller relevanten Vorgänge des kompletten Haushaltes der Kommune sowie in der Übernahme der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
oder Umsatzsteuerjahreserklärungen.
Auch der Aufbau und die Dokumentation eines tax compliance systems (TCS) wird mit der SKS Steuerberatung ein zielführendes Projekt. Testen Sie uns!