Zahlung und die Erhebung fälliger Steuern in Zeiten der Corona-Krise
Neben den Körperschaftsteuer- und Einkommensteuerzahlungen, die gestundet werden können, fallen nach Anweisung des BMF bei nachweislich unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen auch die Gewerbesteuer-, die Umsatzsteuer- und in begründenden Fällen die Lohnsteuerzahlungen.
Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das wird durch Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten Steuern bei den Ländern liegt, umgesetzt. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben. Im Anhang übersenden wir Ihnen ein Antragsformular mit dem die Vorauszahlungen herabgesetzt oder Steuerzahlungen gestundet werden können.